Pate

Aus Mittelalter-Lexikon
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Pate (mhd.; mnd. pade, von mlat. pater spiritualis = geistlicher Vater, Taufzeuge; auch: Gevatter, mhd. gevatere = [geistlicher] Mitvater; mlat. compater, commater, patrinus, patrina; lat. sponsor). Im germanischen Brauch künstlich geknüpfter Verwandtschaft wurzelnde christl. Gepflogenheit, dem durch die Taufe in die Gemeinschaft der Kirche Aufgenommenen einen geistlichen Vormund an die Seite zu stellen. Taufpaten (fidei iussores, sponsores infantum) waren seit dem dem Beginn des 3. Jh. bekannt und wurden durch das Mainzer Konzil von 813 allgemeinverbindlich gemacht. Die von der Kirche vorgeschriebene Anzahl von einem oder zwei Paten wurde aus materiellem Interesse meist weit überschritten. Kirchlicher Lehre zufolge begründete die Patenschaft ein Verwandtschaftsverhältnis; das hatte zur Folge, dass Pate und Patin ein-und-desselben Täuflings nicht heiraten konnten – waren sie doch über diesen verwandt geworden. Wo sich eine derartige geistliche Verwandtschaft erst nachträglich erwies, wurde die Ehe für ungültig erklärt. Eine Patenschaft angetragen zu bekommen galt als Ehre. Die Patenschaft zu übernehmen, verpflichtete den Paten außer zu geistlichem Beistand zu bestimmten Gaben (Patengeschenken), stellte andererseits Gotteslohn in Aussicht.