Pfandhaus

Aus Mittelalter-Lexikon
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Pfandhaus (v. mhd. phant = zur Sicherung des Anspruchs eines Anderen gegebene Sache). Kreditgewährung gegen Überlassung eines Faustpfandes und Zinszahlung war bis ins SMA. Sache der Juden gewesen. Aus der Absicht, die – zumeist armen – Kreditsuchenden vor Bewucherung zu schützen, wurden im 15. Jh. Pfandhäuser (Leihhäuser) eingerichtet (ein erstes in Frankfurt/M., 1402). Ein amtlich bestellter Taxator schätzte die hinterlegten Gegenstände. Der Kreditnehmer musste für die gewährte Kreditsumme 5% Zinsen zahlen. Wurde der verpfändete Gegenstand nach einer vereinbarten Zeitspanne (6 oder 12 Monate) nicht ausgelöst, oder kam der Kunde mit der Zinszahlung in Verzug, so wurde das Pfand frei verkauft. Sofern dabei ein Mehrerlös über die geschuldete Summe zustande kam, wurde er dem Kreditnehmer überlassen.