Pfandnahme

Aus Mittelalter-Lexikon
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Pfandnahme (mhd. pfandunge, phantung, pfendung; v. mhd. phant, pfant = das, was zur Sicherung eines Anspruchs genommen wird; möglicherweise aus mlat. pantum, v. lat panctum, pactum = Vertrag). Bereits im FMA. wurde das Recht der Pfandnahme (Pfändung) praktiziert, kraft dessen der ®Gläubiger auf richterlichen Beschluss dem Schuldner bewegliches Vermögen zwecks Sicherung eines Anspruchs zwangsweise wegnehmen konnte. Liegenschaften oder Wertgegenstände, die als Pfandobjekte dienten, wurden vom Grafengericht öffentlich beschlagnahmt (s. Fronung). War bis zum Ablauf der Ablösungsfrist die Schuld nicht getilgt, sprach das Gericht dem Gläubiger das Eigentumsrecht an der Pfandsache zu.
Im Rahmen des Hofrechts waren Bauern verpflichtet, für Schulden des Herren bis zur Höhe des Jahreszinses aufzukommen (Sachsenspiegel, Landrecht, 1. Buch, Artikel 54 § 1).
Neben dieser rechtlichen Pfandnahme kam bis zum SMA. die eigenmächtige, häufig gewaltsame Pfandnahme vor. Gegen diese außergesetzliche Pfändung wurde seit dem 13. Jh. durch Bestimmungen der Landfrieden angegangen.