Pilgerrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Pilgerrecht. Über die grundlegenden christl. Verpflichtungen zur hospitalitas (s. Gastfreundschaft) hinaus, verbreiteten sich – von Spanien ausgehend – im 12. Jh. europaweit rechtliche Regelungen für das Pilgerwesen, vorwiegend das Verhältnis zwischen Wirt und Pilger betreffend. So durften Pilger nicht gegen ihren Willen in Herbergen geschleppt werden; auch durften sie nicht dazu gezwungen werden, Wein und Brot des Herbergswirts zu kaufen; Kaufleute und Wechsler mussten tagsüber freien Zutritt zur Herberge haben (Pilgerherbergen hatten oft Bank- und Marktcharakter); über ihr mitgeführtes Gut sollten Pilger freies Testamentsrecht haben (womit das archaische Spolienrecht des Wirts an der Habe eines verstorbenen Pilgers entfiel); der Wirt sollte den Pilger "benigne ac fideliter" behandeln, d.h. ihn nicht betrügen und durch falsche Maße und Gewichte übervorteilen. Im übrigen standen Pilger – wie auch reisende Kaufleute, Kleriker, Frauen und arbeitende Bauern – unter dem Schutz der Gottes- und Landfriedensordnungen.
Nach kirchlichem Recht waren Leib und Gut des Pilgers seit 1123 bei Strafe der Exkommunikation unter Schutz gestellt. Nach weltlichem Recht waren Pilger teilweise von Zöllen befreit, waren ihnen Schulden und Steuern für die Zeit der Pilgerschaft zu stunden. Spanisches Recht sicherte den Pilgern für den Fall des Todes während der Reise einjährige Aufbewahrung ihrer Habe.