Privilegium immunitatis

Aus Mittelalter-Lexikon
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Privilegium immunitatis. Sonderrecht geistlicher Personen und Institutionen, demzufolge sie von weltlichen Diensten und und Abgaben befreit waren. Aufgrund dieses Gesetzes blieb geistlicher Grund- und Immobilienbesitz in Städten quasi extraterritorial und steuerfrei. Herrschaftlichen Amtsträgern war es untersagt, geistliches Gebiet in Ausübung ihrer Pflichten zu betreten. Auch blieb der Handel mit Erzeugnissen geistlicher Betriebe – z.B. von Stifts- oder Klosterbrauereien und -weingütern – unbesteuert, woraus eine Minderung des städt. Steueraufkommens und eine Benachteiligung bürgerlicher Konkurenzunternehmen resultierten, die vielerorts zu erbitterten Auseinandersetzungen führten („Pfaffenkriege“).
1296 sah sich Papst Bonifaz VIII. veranlasst, gegen die Aushöhlung der kirchlichen Privilegien bei der Erhebung von Steuern und Abgaben vorzugehen. In seiner Bulle "Clericis laicos" ("dass die Laien Feinde der Kleriker sind ...") schärfte er ein, dass Geistliche nicht von sich aus auf Privilegien verzichten durften. Nicht von der Kurie genehmigte Besteuerung von Kirchengut wurde unter die Androhung der Exkommunikation der beteiligten Kleriker wie weltlichen Hoheitsträger gestellt. (Die Bulle war gegen König Philipp IV. Der Schöne von Frankreich gerichtet, der dringend Geld für seine Kriegskasse brauchte und begonnen hatte, den französischen Klerus zu besteuern. Unter dem Druck der königlichen Macht musste der Papst nachgeben und die Bulle in wesentlichen Teilen revidieren.)