Ratsherren
Ratsherren (mhd. ratherre; zu rat = beratende Versammlung, Ratgeber, Ratschlag; mlat. consules). Der städt. Rat, wie er sich vom 12. Jh. an etablierte, stellte ein Kollegium gleichberechtigter Mitglieder dar und repräsentierte die Stadt als autonome Rechtspersönlichkeit. Als solche erkämpfte sie sich vom Stadtherren Rechte in Form von Privilegien (s. Ratsverfassung, Stadtrecht). Die Mitgliederzahl der Räte wechselte beinahe von Stadt zu Stadt; eine große Rolle spielte die Zahl 12 bzw. ein Bruchteil oder ein Vielfaches davon. Als Mindestalter für Räte werden 24 oder 30 Jahre genannt. Voraussetzungen für Wählbarkeit waren angesehene Herkunft, materieller Besitz, moralische Unbedenklichkeit und fachliche Kompetenz. Die Wahl konnte nicht abgelehnt werden. War das Amt ursprünglich ehrenhalber und unentgeltlich, so setzten sich bald Naturalbezüge und letztendlich festes Gehalt und/oder Tagegeld durch. Die Amtseinführung mit Vereidigung, Gottesdienst und Festessen erfolgte an bestimmten Terminen (z.B. am 22. Februar, „Petri Stuhlfeier“). Die Amtszeit der Ratsherren war auf auf eine bestimmte Dauer bis zur Neuwahl beschränkt, konnte bei patrizischen Ratsherren aber auch lebenslänglich währen. Patrizische Ratsherren hatten das Recht, unter Bestimmung ihres Nachfolgers (Kooptation) zurückzutreten und erhielten so den Ratssessel ihrem Stand. Unterschiedlich war auch der Wahlmodus: Mitspracherecht hatten der jeweilige Stadtherr (König, Bischof oder Grundherr), wahlberechtigt waren Zünfte, Wahlmännergremien oder die gesamte Stadtbürgerschaft.
In den städt. Rat wurden anfangs ausschließlich Angehörige vornehmer Geschlechter und reicher Kaufmannsfamilien berufen, wobei man zu verhindern suchte, dass mehrere nahe Verwandte gleichzeitig im Rat saßen. Daneben wurden auch Ritter (milites) und Ministeriale als Ratsleute zugelassen. Vom 14. Jh. an wurden, nach heftigen Auseinandersetzungen (Zunftkämpfen), auch reiche Handwerker ratsfähig.
Der städtische Rat trat mehrmals wöchentlich zusammen, zusätzlich wurden noch außerordentliche Sitzungen anberaumt. Ratsherren versahen außerdem speziellen Dienste als Ausschussmitglieder, Kontrolleure (s. Warenschau) oder diplomatische Emissäre.