Rentenkauf

Aus Mittelalter-Lexikon
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Rentenkauf. Seit dem 13. Jh. das vorherrschende Kreditgeschäft des MA. Der Käufer (Kreditgeber) erwarb um einen bestimmten Kaufpreis (Kreditsumme) das Recht zum Bezug einer jährlich zu zahlenden Rente. (Er „zahlte“ z.B. eine Summe von 100 Gulden für das Recht zum Bezug einer jährlichen Rente von 10 Gulden.) Renten lagen als Reallasten auf Wohnhäusern oder nutzbarem Land, die dem Gläubiger zur Nutzung überlassen waren. Das Schuldverhältnis war ursprünglich vom Gläubiger unkündbar, er konnte die Kreditsumme (den „Kaufpreis“) vom Schuldner nicht zurückfordern, allenfalls seinen Rentenanspruch an Dritte abtreten. Bei Nichtzahlung der Rente fiel das Objekt an den Gläubiger. Es gab kein Rückzahlungsversprechen des Rentenschuldners und kein Rückforderungsrecht des Rentenkäufers. Da diese Art von Geschäft vom gelehrten kanonischen Recht als „Kauf“ und nicht als zu verzinsendes Darlehen qualifiziert wurde, und so das kanonische Zinsverbot nicht verletzte, machten neben Privatpersonen und Städten auch kirchliche Institutionen häufig davon Gebrauch.
Als sich im 14. Jh. der Finanzbedarf der Städte (für Baumaßnahmen oder militär. Unternehmungen) vergrößerte, verschafften sich die Stadt-Kämmereien Kredit durch Rentenkauf in Form von Leibrente (Leibzucht) und Erbrente (Ewigrente). Bei der Leibrente gab der Bürger der Stadtkämmerei sein Kapital, um bis zu seinem Tod dafür eine Rente zu beziehen. Bei der Erbrente kam nicht nur der Rentenkäufer, sondern auch dessen Nachkommen in den Genuss der Rentenzahlung. Der Zinssatz betrug bei der Leibrente üblicherweise 10 %, bei der Erbrente 3-4 %. Als Sicherheit wurden Grundbesitz und Akziseeinnahmen gegeben.
Im 14. Jh. begannen auch Landesherren, sich auf dem Weg des Rentenkaufs mit Kapital zu versorgen – kamen sie doch auf diesem Weg billiger zu Geld, als wenn sie bei Juden oder ®Lombarden Darlehen aufnahmen, zudem war die Zahl der jüdischen Geldleiher durch die Judenvertreibungen stark zurückgegangen.