Sühnegericht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Sühnegericht (Schiedsgericht). Bürgergericht, entstanden in der ersten Hälfte des 12. Jh. zur Schlichtung von minderen Streitfällen, etwa aufgrund von Beleidigungen, Körperverletzungen oder Schimpfreden. Dem Geschädigten wurde vom Sühnegericht (meist 16 Friedensgeschworene unter dem Vogt oder dem Bürgermeister als Richter) eine Sühne angeboten, deren Ablehnung als Friedensbruch gewertet und und mit Zwangsmitteln (Ausstoßung, Hauszerstörung) verfolgt wurde. Verletzung oder Nichtbefolgung städt. Verordnungen wurden mit Bußzahlung belegt. Um nicht mit dem Schöffengericht zu kollidieren, befasste sich das städt. Sühnegericht nicht mit Delikten wie Mord, Raub, Plünderung.
Aus dem Sühnegericht ging häufig durch Privilegierung das Stadtgericht hervor, das die niedere, gelegentlich auch die hohe Gerichtsbarkeit ausübte.
Neben weltlichen gab es seit dem 13. Jh. auch kirchlich initiierte Schiedsverfahren – zogen doch vielfach Kleriker das Schiedsverfahren einem ordentlichen Prozess vor, um dem christl. Friedfertigkeitsgebot zu genügen. Schiedsrichter waren dabei meist Kleriker. Das Verfahren wurde nicht protokolliert, nur der Schiedsspruch wurde schriftlich festgehalten.