Sühnekreuz
Sühnekreuz. Die von einem Schiedsgericht wegen Totschlags verfügte Zahlung von Sühnegeld konnte durch die Auflage ergänzt werden, zum Gedenken des Getöteten ein steinernes Sühnekreuz zu errichten. Dem Rechtswahrzeichen lag die im german. Glauben wurzelnde Vorstellung zugrunde, dass die Seele des Erschlagenen erst nach dem Setzen eines Steines Ruhe finde. Aus christl. Sicht war dem plötzlich zu Tode gekommenen Opfer die Möglichkeit genommen, durch Beichte, Kommunion und Bittgebete für einen „guten Tod“ vorzusorgen. Um seiner armen Seele möglichst viele Bittgebete Vorübergehender zuzuwenden, wurden Sühnekreuze an Kirchen, an vielbegangenen Straßen oder Wegekreuzungen aufgestellt. Als urkundlich belegtes Sühnekreuz nennt G. Kiesow das an der Außenwand der Valentinskapelle in Eppertshausen (Hessen). In einer darauf bezogenen Urkunde von 1438 werden Opfer, Totschläger und das Urteil genannt, welches auf Bußwallfahrt, Sühnezahlung und die Verpflichtung, das Kreuz zu setzen lautete. Gelegentlich wurde anstelle des Sühnekreuzes ein steinerner Bildstock als Rechtsmal aufgestellt, so z.B. der bei Heidingsfeld (Würzburg), der die Inschrift trägt: "Cuncz rudiger hot hannsen virenkorn derstochen und das ist geschehen, do man zalt von krist gepurt MCCCC und XXVIII jor ... dornach ist die besserung (Sühne) geschehen in dem firden jor am nehsten suntag nach obersten". Auch manche Klostergründung geht auf die Absicht zurück, eine schwere Schuld zu sühnen.