Schein, blickender
Schein, blickender (mhd. blickender schin; lat. evidentia ocularis). Rechtsbegriff, bezeichnet das Beweismittel eines durch das Gericht (oder einzelne Gerichtsmitglieder) mit den Augen wahrgenommenen Tatbestands oder Geschehens (Augenscheinsbeweis). Das vom Gericht förmlich Wahrgenommene war unbestreitbar, konnte nicht geleugnet werden. Der blickende Schein spielte eine besondere Rolle bei der ®handhaften Tat, wenn der auf frischer Tat ertappte Täter samt Beute dem Gericht zugeführt wurde. Vom 15. Jh. an setzte sich die Bezeichnung Augenschein (ougenschin; inspectio ocularis, probatio ad oculum) durch. Im Inquisitionsprozess war der Richter verpflichtet, beispielsweise im Falle eines Totschlags durch Inaugenscheinnahme des Tatorts und der Leiche Tatbeweise festzustellen.