Seewurf
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Seewurf. Wurden bei Seenot zur Rettung von Schiff und Besatzung Handelsgüter über Bord geworfen, so trat eine Schadensregulierung in Kraft, bei der nach Hamburger Schiffrecht von 1260 der Verlust je zur Hälfte vom Schiffer (Verfrachter) und vom Kaufherrn (Befrachter) getragen werden sollte. Der Schiffsführer hatte vor dem Hamburger Rat zu beeiden, dass der Schaden infolge unvermeidbarer Notlage und nicht durch absichtliche Schädigung entstanden war.