Stadtverweisung

Aus Mittelalter-Lexikon
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Stadtverweisung. Auf ewig oder auf Zeit verhängte Strafe, die wegen ihrer Effektivität und Reversibilität und wegen des unkomplizierten Vollzugs im SMA. zu den häufigsten Sanktionen der städtischen Gerichtsbarkeit gehörte. Sie wurde als selbständige Strafe oder verbunden mit Schandstrafen (z.B. dem aus-der-Stadt-hinausprügeln) verhängt, trat auch als Begnadigung bei todeswürdigen Delikten ein und belegte sinnfällig die Ausstoßung ehrlos gewordener Personen aus dem Rechtsbereich der Stadt. Nach einem Straßburger Urteilsbuch (14./15. Jh.) verbannte man Totschläger, Einbrecher, Verleumder, Weinpanscher, Zauberinnen, Kuppler/innen, Gotteslästerer, Meineidige usf., auch einen Bürger, der sein eigen Kind Juden zum Ritualmord (daz sü es getötet hettent) hatte verschachern wollen, sowie einen Juden, der sich freventlich im Münster aufgehalten hatte. Stadtverwiesene, die im Bannbereich der Stadt ergriffen wurden, sollten geblendet, ertränkt oder – wenn der Delinquent weiblichen Geschlechts war – auch lebendig begraben werden.
Manche Städte veranstalteten regelmäßige Massenaustreibungen, um des Landstreichertums und der Kriminalität Herr zu werden. (Aus Augsburg wurden im 14. Jh. bei 16.000 bis 17.000 Einwohnern in jedem Herbst 70 bis 100 Personen auf einmal abgeschoben.)