Stapelrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Stapelrecht (v. mndd. stapel = Platz für abgelegte Ware; mhd. niderlage; mlat. depositio mercium). Der dem ®Marktrecht zugehörige Begriff steht nicht für eine eindeutige, fest umrissene Rechtsnorm. Immer jedoch stand er für das Bestreben des Rats, die örtliche Kaufmannschaft vor Konkurrenz zu schützen, Vorteile für den Marktort zu sichern und den Stadtsäckel zu füllen. Das Stapelrecht wurde an verschiedenen Orten zu verschiedenen Zeiten auf verschiedene Waren unterschiedlich angewandt. Grundsätzlich war zu unterscheiden zwischen Umschlagspflicht und Feilbietungszwang. Die Umschlagspflicht zwang Händler, die durch eine Stadt zogen oder die Stadt innerhalb eines bestimmten Abstandes passierten, ihre Ware in der betreffenden Stadt von einem Transportmittel auf ein anderes umzuladen (etwa von Schiffen auf Wagen). Beim Feilbietungs- oder Niederlegungszwang musste die Ware am Ort für eine bestimmte Zeit (häufig für drei Tage – „Stapeltage“) zum Verkauf angeboten werden. Beim Sperrstapel wurde die Durchfuhr bestimmter Waren absolut unterbunden. (Beispielsweise bestimmte Karl IV. 1352, nachdem Breslau durch ein Großfeuer vernichtet worden war, "dass alles die Oder herabgeführte Holz in Breslau zu bleiben habe und nur ganz ausnahmsweise mit Erlaubnis des Rats weitergeführt werden dürfe". Köln übte den Stapelzwang schon im 12. Jh. aus. Auch für Magdeburg und Wien stellte das Stapelrecht eine Hauptstütze des Handels dar.) Waren, die dem Sperrstapel unterlagen und von ortsansässigen Kaufleuten nicht erworben wurden, mussten wieder zurückgeführt werden. Von Umschlags-, Feilbietungs- und Niederlegungszwang konnte man gegen Abgabenentrichtung befreit werden.