Strafen gegen Tiere

Aus Mittelalter-Lexikon
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Strafen gegen Tiere. Wohl nach biblischem Vorbild, wonach ein Ochse, der einen Menschen zu Tode gebracht hatte, zu steinigen war, wurden im MA. Tiere, die Unheil verursacht hatten, je nach Vergehen durch Henken, Köpfen, Erwürgen, lebendig-Begraben, Erschlagen, Verbrennen oder Ertränken bestraft. In Anlehnung an das Strafrecht wurde etwa ein Hund, der einen Menschen getötet hatte, gehenkt, wurden Schafe und Ziegen, die auf fremden Grund Schaden gestiftet hatten, wie Friedensbrecher getötet, wurden Gänse, die auf fremden Kornfeld ergriffen wurden, am Halse aufgeknüpft. Dem lag die Annahme zugrunde, dass Tiere für ihr Handeln verantwortlich und nach menschlichem Gesetz zu richten seien. Der häufig zumindest wegen Mitverschuldens haftbare Tierbesitzer wälzte die Schuld auf sein Tier ab und bezichtigte es, von Dämonen besessen zu sein. In der Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels (14. Jh.) findet sich eine Abbildung der Enthauptung von Tieren (Hund und Hahn), welche die Vergewaltigung einer Frau hatten geschehen lassen, ohne helfend einzugreifen. Sodomiten wurden häufig mit den von ihnen missbrauchten Tieren verbrannt – hielt man diese doch für Mittäter.
Die weltlichen Verfahren wandten sich nur gegen „Vergehen“ von Haus- und Nutztieren. Geistl. Gerichte sprachen vom 13. Jh. an summarische Malediktionen gegen Schadgetier aus, so gegen Mäuse, Ratten, Vögel, Raupen, Engerlinge, Schnecken, Kröten, Heuschrecken u.a.m. Hierbei vermengten sich Motive der Schädlingsbekämpfung mit Aberglauben und Dämonenfurcht. Sie wurden auf Klage eines Geschädigten – eines für alle – vor ein geistl. Gericht gebracht und abgeurteilt. Andere wurden von der Kanzel herab zu einem Gerichtstermin geladen, und bei Nichterscheinen wegen Ungehorsams in absentia verflucht und des Landes verwiesen. War dem Kirchenbann keine Wirkung beschieden, so sah man darin nicht dessen Wirkungslosigkeit, sondern den Beweis für eine von Gott dem sündigen Volk auferlegte Strafe.
Katzen wurden oft als notorische Hausgenossen von Hexen strafrechtlich verfolgt, und wie diese gefoltert und abgeurteilt.
In manchen Verfahren wurde den beklagten Tieren ein Verteidiger zur Seite gestellt; dieser argumentierte damit, dass die Tiere sich nach dem gottgegebenen Naturrecht verhielten oder damit, dass sie Werkzeuge Gottes und göttliche Strafe für menschliche Verfehlungen seien. Durch das juristische Gezerre zwischen Anklage und Verteidigung wurde manches Verfahren derart in die Länge gezogen, dass der beklagte Schädlingsbefall von selbst erlosch; dies konnte von Zeitgenossen als Beweis für die Wirksamkeit einer angedrohten Strafe ausgelegt werden.
Einige Beispiele für Gerichtsverfahren gegen Tiere: In Avignon wurde 1320 gegen Maikäfer prozessiert; in Lausanne kam es zwischen 1221 und 1461 zu Verfahren gegen Aale und Blutegel sowie 1478/79 gegen Maikäfer und Engerlinge; auch in Bern wurde 1451 und 1478/79 gegen Engerlinge verhandelt. (s. Frank Meier)
Indem man Tiere strafrechtlich verfolgte, gestand man ihnen eine gewisse Gleichstellung mit dem Menschen zu: beide unterlagen gleichermaßen der göttlichen Ordnung, beide zogen für Verfehlungen den Zorn Gottes auf sich und hatten ihrer Verfehlung entsprechend zu büßen.
Von den Strafen gegen Tiere zu unterscheiden sind Fälle, bei denen Tiere aus rechtsrituellen Gründen (Strafverschärfung, Verächtlichmachung) zusammen mit Menschen hingerichtet wurden (s. Judengesetze).