Ungenoßsame
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Ungenoßsame (mhd. ungenozsame; v. mhd. ungenoz = ungleich, zu den Hörigen eines anderen Herren gehörig). Übertretung der gemeinschaftlichen Pflichten einer genozsame (mhd., = Gesamtheit von Standesgenossen). Beispielsweise eine nach dem Hofrecht unerlaubte eheliche Verbindung zwischen Leibeigenen verschiedener Grundherren (sog. Ausheirat). Diese war mit empfindlichen Sanktionen belegt (Geldbuße, erbrechtliche Nachteile, Vertreibung). Kinder aus ungenoßsamen Ehen wurden nicht selten unter den beiden Leibherren aufgeteilt.