Universitätsgerichtsbarkeit
Universitätsgerichtsbarkeit. Der Begriff steht für die Gerichtskompetenz der Universität auf den Gebieten des Disziplinarwesens, des Zivil- und Strafrechts über ihre Mitglieder (Studenten, Professoren) und weiteren Angehörigen (Angestellte und Arbeitskräfte im Universitätsdienst, privates Dienstpersonal). Im 12. Jh. hatten Studenten ital. und frz. Hochschulen die Möglichkeit, im Falle einer Anklage anstelle des Stadtgerichts ihren Lehrer oder den Bischof als Richter anzurufen. Voll ausgeprägte Rechtsautonomie kannten erst die ältesten deutschen Hochschulen; so besaßen Prag, Wien, Heidelberg, Leipzig, Rostock, Basel, Freiburg und Ingolstadt volle Zivil- und weitgehende Strafgerichtsbarkeit. Lediglich Kapitalverbrechen waren vor die geistliche, bei Nichtklerikern vor die weltliche Gerichtsinstanz zu bringen. Völlige Exemption – auch bei schweren Verbrechen – erlangten Köln und Prag (ab 1397), Wien (ab 1420) und Tübingen. Zumeist bestand Appellationsmöglichkeit an das Hofgericht oder an den Landesherren.