Urgicht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Urgicht (mhd. urgiht, zu giht = Bekenntnis, Geständnis; lat. confessio). Geständnis eines Missetäters vor Gericht, Sündenbekenntnis; wurde nötigenfalls durch peinliche Frage (s. Folter) erlangt, vom Gerichtsschreiber protokolliert und diente dem Gericht als Urteilsgrundlage.