Verkehrsordnung
Verkehrsordnung. In den Rechtsspiegeln des 13. Jh. finden sich Bestimmungen, die unseren heutigen Straßenverkehrsordnungen entsprechen. Die königlichen Landstraßen mussten so breit sein, dass ein Wagen dem anderen ausweichen kann (also etwa 4,5 - 5 m). Karrenwege kamen mit 2,5 m aus, für Lastenträger und Saumtiere bestimmte Pfade sollten etwa einen Meter breit sein, damit Fußgänger und Lasttiere einander passieren konnten. Leere Wagen sollten beladenen, leichte den schwereren ausweichen; an Engstellen mussten Fußgänger den Reiter und Berittene den Wagen zuerst passieren lassen. Derjenige Wagen, leer oder beladen, der zuerst auf die Brücke rollt, soll sie auch als erster überqueren dürfen. Beladene Wagen zahlen doppelt so hohes Fähr- und Brückengeld wie leere. Mühlenwege hatten so breit zu sein, dass mit Säcken beladene Pferde oder Esel einander passieren konnten. Illustrationen in Handschriften lassen vermuten, dass bei dichterem Verkehr auf der linken Straßenseite geritten und gefahren wurde. Der Grund dafür könnte in der besseren Verteidigungsmöglichkeit bei Überfällen gelegen haben: Angriffe seitens begegnenden oder überholenden Gesindels erwehrte man sich am besten nach der waffenführenden Seite, also nach rechts.
Für den innerstädtischen Bereich bestanden Ordnungen hinsichtlich Straßenbreite (s. Stangenrecht), Freihaltung und Reinigung der Straßen, zeitliche Regelung des Viehtriebs, im SMA. auch zum Pflastern von Straßen.