Verordnungen betr. Geflügelhaltung
Verordnungen betr. Geflügelhaltung. Ma. Rechtsvorschriften befassen sich mit Schäden, die von Geflügel in Gärten und auf Feldern angerichtet werden, außerdem mit den Terminen, zu welchen Geflügelabgaben fällig werden.
Es ist erlaubt, dass sich Geflügel soweit von der Hofstelle entfernt, als die Bäuerin einen Gegenstand (Sichel, Hammer o.ä.) vom Hausdach aus werfen kann. – Gänse, die auf fremdem Feld Korn fressen, dürfen konfisziert oder straflos mit Hunden gehetzt und totgebissen werden. – Nach einem Schweizer Weistum des 15. Jh. dürfen sie mit dem Kopf im (Flecht-) Zaun festgeklemmt, über den Zaun geworfen und hängen gelassen werden bis sie ersticken; sollten sie aus eigener Kraft loskommen, seien sie frei zu lassen. – Nach dem Schwelmer Hofrecht sollten Gänse, die über den Zaun geflogen waren und auf einem fremden Kornfeld angetroffen wurden, an einem eigens errichteten Galgen gehenkt werden.
Feste Abgabetermine für den Geflügelzehnt waren der 24. Juni (Johannistag) und der 24. August (St. Bartholomaeus).