Verordnungen betr. Waffenhandel

Aus Mittelalter-Lexikon
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Verordnungen betr. Waffenhandel. Um die hervorragenden Produkte der heimischen Waffentechnologie (Schwerter, Lanzen, Brünnen und Helme) in den Reihen der Vasallenheere zu halten und nicht in die Hände feindlicher Slawen, Awaren, Normannen oder Sarazenen kommen zu lassen, wurden im FMA. im Frankenreich wiederholt königl. Ausfuhrverbote verfügt. So wurde 779 eine Verordnung erlassen, die die Ausfuhr von Brünnen untersagte. Gegen die Belieferung von Händlern mit Waffen, darunter Armschienen und Brünnen, wandte sich ein Capitulare missorum von 803 ("Ut bauga et brunias non dentur negotiatoribus"). Die "Raffelstetter Zollverordnung" von 805 untersagte Händlern die Ausfuhr von Waffen zu Slawen und Awaren. 811 wurde Bischöfen und Äbten untersagt, Brünnen und Schwerter an andere als die eigenen Vasallen zu geben. Dieses Verbot wurde 864 von Karl d. Kahlen in einer Verordnung erneuert, in welcher auch daran erinnert wurde, dass der Waffenhandel auf königl. privilegierte Plätze zu beschränken sei.