Wüstung
Wüstung (Jur., Hauszerstörung; mhd. wüestunge, mlat. confractio domorum, domorum ruptio). Nach ma. Strafrecht konnte die Wohnstatt eines wegen Landesverrats, Ketzerei, Mordes oder Notzucht Verurteilten oder eines mit ®Acht belegten Missetäters niedergebrannt oder abgebrochen werden, um ihn unbehaust, heimatlos zu machen. Daneben konnte auch das Haus eines zum Tode Verurteilten, dessen Fahrhabe vom Gericht verfallen war, gewüstet werden. Im weiteren Verlauf wurde – um die Besitzansprüche der Erben zu schonen – die Niederlegung des Hauses durch den symbolischen Akt der Giebelzerstörung oder Türaushebung ersetzt. Die Praxis der Hauszerstörung dürfte auch deswegen zurückgedrängt worden sein, um Landesherren oder städt. Obrigkeiten das Gut zur Konfiszierung zu erhalten.