Wilderei

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Wilderei (Wilddiebstahl; zu mhd. wilderaere = Jäger) Wilderei in königlichen Bannforsten stand schon zu fränkischer Zeit unter Strafe: in einem Sendschreiben an die Königsboten ("Capitulare missorum generale") von 802 war Wilderei mit einer Geldstrafe von 60 Schillingen bedroht. Das Wildern wurde, zumal nachdem im 13. Jh. den Bauern auch in den Wäldern der Allmende das Jagen verboten worden war, zu einem häufigen Vergehen. (Die Jagd auf Schad- und Raubwild blieb dabei fast stets von Jagdverboten ausgenommen.) Notdurft, Festhalten an Gewohnheitsrecht, Abwendung von Wildschaden und Jagdleidenschaft setzten sich über noch so drakonische Strafandrohungen hinweg. Hatte noch Karl d. Gr. Verstöße gegen den königl. Wildbann mit Königsbann oder Geldbuße, keinesfalls mit Todesstrafe geahndet, war auch im Sachsen- und im Schwabenspiegel ausdrücklich bestimmt, dass niemand wegen Wilderei sein Leben verlieren solle, so ging mit dem Entstehen der Landeshoheit eine drastische Verschärfung der gesetzlichen Strafandrohung einher; grausame Verstümmelungs- und Todesstrafen wurden die Regel für diejenigen, welche die hohen Bannstrafen nicht erlegen konnten. Leuten, die mit Fallen, Schlingen oder Netzen unbefugterweise Jagd trieben, sollte die Hand oder ein Fuß abghauen werden. (Nur Wölfe und Füchse durften mit Fallen bejagt werden.) Schon wer mit Waffen, Schlingen oder Netzen im Wildbannbezirk aufgegriffen wurde, konnte beide Augen verlieren – wie es 1496 zwei Wilderern geschah, die der brandenburgische Markgraf zu Kulmbach aburteilen ließ. Mochte das harte Vorgehen auch gegen organisierte Wilddiebstahlsbanden seine Berechtigung haben, insgesamt ist es als "ein privilegiertes Betätigungsfeld gehässiger Klassengesetzgebung" (Landsberg) anzusehen.
Als Wilderei wurde auch das unerlaubte Fischen in Fischteichen bestraft. Das unberechtigte Ausnehmen von jungen Beizvögeln aus ihrem Horst sollte dem Schwabenspiegel zufolge "driu phunt oder die hand cze bueze" haben.