Zahlensymbolik im Recht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Zahlensymbolik im Recht. Das ma. Rechtswesen kannte in vielen Belangen feste Zahlenwerte, die zumeist in einem biblischen oder mystischen Grund wurzeln. Einige Beispiele: Drei. Man erwarb ein unbewegliches Gut durch "Be-sitzen" über drei Tage und drei Nächte. Die allgemeinen Gerichtstermine fanden dreimal jährlich statt und dauerten drei Tage. Säumnis trat erst am dritten Tag nach der dritten Mahnung ein. Vor Gericht beschwor eine Partei ihre Aussage „selbdritt“, d.h. mit zwei Eideshelfern.
Sieben. Gerichte waren häufig mit sieben Männern (einem Richter und sechs Schöffen) besetzt. Das Prozessrecht kannte das "Übersiebnen" eines verdächtigten Auswärtigen durch den Kläger und sechs einheimische Eideshelfer. Sieben Kurfürsten wählten den dt. König und die Heerschildordnung baute auf sieben Stufen auf.
Zehn. Nach dem Sachsenspiegel durfte der Scharfrichter bei Massenhinrichtungen jeden zehnten Mann gegen Lösegeld freilassen.
Zwölf. Schöffen- und Ratsgremien amteten meist zu Zwölft (selten zu Sechsen, Vierundzwanzig oder Vierzig).
Zwanzig. Nach dem Sachsenspiegel waren Parteieneide mit 21 Händen, d.h. mit 20 Eideshelfern, möglich.
Vierzig. Bei der Prügelstrafe verabreichte der Stockmeister dem Delinquenten in der Regel 40 Stock- oder Rutenschläge auf den nackten Rücken.