Zehnt

Aus Mittelalter-Lexikon
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Zehnt (mhd. zehende, zende, zehent, mlat. decima ecclesiastica, decima pars, decimus = der zehnte Teil [des landwirtschaftlichen Ertrags]). Der Naturalzehnt nach biblischem Vorbild war seit dem 5. Jh. eine empfohlene, seit 732 als Ausgleich für die durch Karl Martell verfügte Beschlagnahmung von Kirchengut (zur Finanzierung der Abwehr der Araber) eine im Merowingerreich verbindliche, seit Karl d. Gr. eine im Frankenreich reichsgesetzlich vorgeschriebene Naturalienabgabe an die Kirche (decima pars substantiae et laboris). Sie sollte ursprünglich zur Armenfürsorge und zur Versorgung des Pfarrers dienen. Der vom 13. Jh. an in zunehmendem Maße aufkommende Geldzehnt floss aber auch in grundherrschaftliche (weltl. wie geistl.), in bischöfliche und päpstliche Kassen.
Ursprünglich zur Entschädigung der Kirche für die Einziehung von Kirchenland (zur Belehnung berittener Krieger) eingeführt, wurde der Zehnt später als in Vergessenheit geratenes Gottesgesetz, als Gegenleistung für die Abhaltung von Gottesdiensten und für Sakramentenspendung hingestellt. Seine Einführung führte zum ma. "Pfarrzwang", d.h. dazu, dass nur diejenigen in den Genuss der Leistungen einer Pfarrei kommen konnten, die dieser zehntpflichtig waren. Grundsätzlich waren alle Landbesitzer im Pfarrsprengel zehntpflichtig, weltliche wie geistliche, so auch die Klöster. Klöster konnten sich jedoch häufig aus der Zehntpflicht befreien (s. Exemtion). Vom Kirchenzehnt befreit waren einzig die Benefizialgüter des zuständigen Pfarrers (Clericus clericum non decimat).
Idealerweise sollte der Zehnt direkt an Pfarrer abgeliefert werden, doch bürgerte sich dia Abgabe an den Grundherrn ein, schon da dieser bessere Möglichkeiten zur Einstufung (je nach Ernteertrag) und zur Einhebung hatte. Gegen den Widerstand Roms kamen im HMA. Zehntrechte durch Verkauf oder Verpfändung auch in den Besitz von Laien ("Laienzehnt").
Eingehoben wurden der Großzehnt (auch Feld-, Frucht- oder Grundzehnt) in Form von Getreide, Heu, Holz, Wein, Flachs und Feldfrüchten, und der Kleinzehnt (Etter-, Blut- oder Viehzehnt) in Form von Erzeugnissen des Hausgartens (z.B. Obst, Gemüse), von Tieren (z.B. Schweinen, Lämmern, Zicklein, Hühnern, Gänsen) und tierischen Produkten (z.B. Wolle, Käse, Eier). Die Zehnteinhebung erfolgte zu bestimmten Terminen (gemäß dem "Abgabekalender"); so war etwa am 1. Mai (St. Walburgis) der Lämmerzehnt, am 25. Mai (Urbanstag) der Obst- und Weinzehnt, am 24. Juni (St. Johanni) der Viehzehnt, am 13. Juli (Margaretentag) der Getreidezehnt, am 15. August (Mariä Himmelfahrt) oder 1. September (St. Aegidius) der Gänsezehnt und am 24. August (St. Bartholomäustag) der Zehnt auf Mehl, Eier u.ä. fällig. Zehntpflichtig waren auch Erträge von Rodungsland ("Neubruchzehnt") und aus dem Bergbau ("Bergzehnt"). Vom 13. Jh. an wurde der Zehnt zunehmend in Form einer Geldzahlung erbracht.
Die Höhe der zu erbringenden Zehnten wurde von Zehntbeamten (mhd. zehendenaere, zehendere, mlat. decimator) durch Beaugenscheinigung auf dem Feld bzw. auf der Weide oder im Stall festgestellt und dem Klostervogt oder dem Schultheißen des Zehentdorfes zur Einhebung aufgetragen. Keine Frage, dass die Beständner (v. mhd. bestanden sin = zu einer Zahlung verpflichtet sein) versuchten, die Zehnten durch Feilschen niedrig zu halten und dass die Zehntbeamten ungeliebte Leute waren.
Am Sammelpunkt der Abgaben (Pfarrhof, Herrenhof, Kloster) wurden häufig eigene Bauten (Zehntscheuern) zur Verwahrung von Naturalien errichtet.
(s. Abgaben)