Zwing und Bann

Aus Mittelalter-Lexikon
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Zwing und Bann (mhd. twinc und ban = Gebot und Verbot; mlat. districtio et bannus). In Südwestdeutschland und in der Schweiz geläufige Bezeichnung für das Recht der Dorfherrschaft – wer immer diese ausübte –, im Dorf und in der dörflichen Mark zu gebieten und zu verbieten. Die Rechtsformel beinhaltete das Recht, Abgaben und Dienste festzulegen, Dorfämter zu besetzen, bei Gesetzesübertretungen zu strafen, in Ehe- und Erbsachen einzugreifen sowie Rechtssätze und Strafbestimmungen für den dörflichen Alltag aufzustellen. (Diesbezügliche Bannrechte betrafen vor allem Jagd und Fischerei, Mühlen, Backhäuser, Schänken, Keltern, Brauhäuser und Schmieden.) Die unter der Formel „Zwing und Bann“ ausgeübte Herrschaftsgewalt ist nicht klar von der des Gerichts abzugrenzen.