Burgfrieden
Burgfrieden bezeichnet einen rechtlichen Sonderstatus ummauerter Stätten (Städte oder Burgen), in deren Bereich Hausrecht und Strafgewalt des Burgherren galten, Fehden und Friedensbruch bei rigorosen Strafen verboten waren. An manchen Burgen oder Burgruinen hat sich die Burgfriedtafel erhalten, auf der das Abschlagen einer Hand als Strafe für Burgfriedensbruch drastisch vor Augen gestellt ist. Von besonderer Bedeutung war der Burgfrieden für Burgen, die sich im Gemeinschaftsbesitz mehrerer Teilhaber befanden (s. Ganerbenburg). Die Mitbesitzer (ganerben, gemeiner) schworen sich gegenseitig, im Burgbereich unkündbar Frieden zu halten, auch wenn sie untereinander in Fehde geraten sollten. Im Burgfrieden waren weiter die Pflichten festgelegt, welche den Einzelnen für Instandhaltung und Verteidigung auferlegt waren. Er regelte die Nutzung von gemeinsamen Versorgungs- und Verteidigungseinrichtungen wie Bergfried, Tore, Brunnen oder Kapelle sowie die anteilige Besoldung der Wachmannschaften. Aus der Gemeinschaft der Burgherren wurde das Burgfriedensgericht bestellt, das für die Einhaltung der Friedensbestimmungen sorgte. Neuaufgenommene Burgmannen und Knechte mussten, bevor sie Zutritt zur Burg erlangten, einen Eid auf den Burgfrieden schwören.