Bursprake

Aus Mittelalter-Lexikon
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Bursprake (mndd., = Bürgerversammlung, Bürgertag; auch Schwörtag, Echteding). Der Begriff hat sich ursprünglich auf eine für viele Städte belegte Bürgerversammlung bezogen, bei welcher die Eidgenossenschaft der Bürgergemeinschaft erneut beschworen wurde (s. Bürgereid); später bezeichnete er die während solcher Versammlungen durch den Bürgermeister oder den Stadtschreiber verkündeten Verordnungen (Willküren). Sie betrafen Gegenstände der städtischen Ordnung, des städtischen Zusammenlebens und Wirtschaftens (s. Verordnungen betr. ...). Burspraken wurden durch wiederholtes Verlesen auf Bürgerversammlungen, von der Kanzel oder auf dem Markt und in den Straßen und Gassen, auch durch Anschlag am Rathaus oder am Stadttor, den Stadtbewohnern und den Stadtgästen bekanntgegeben und eingeprägt. Burspraken wurden häufig in Büchern zusammengestellt, wie sie in vielen mittel- und niederdeutschen Städten erhalten sind (z.B. in Celle, Einbeck, Hamburg, Kiel, Osterorde, Perleberg, Pritzwalk, Stendal und Wismar). Aus ihnen ist mancherorts ein ®Stadtrecht hervorgegangen, das dann auf andere Städte übertragen werden konnte.
Als Beispiel einer Bursprake sie die aus Wismar vom Anfang des 15. Jh. genannt (für Wismar sind 72 Exemplare seit 1345 bekannt), in welcher Bußsätze enthalten sind für Verletzung der Stadtgesetze, für üble Nachrede gegen ehrbare Bürger oder für Fehlen oder Vernachlässigung von hauseigener Rüstung und Bewaffnung. Ferner regelt sie die Reinigung der städtischen Straßen und die Reinhaltung des Hafenbeckens (u.a. durch ein Verbot des Abwerfens von Schiffsballast). Sie verbietet den Gästehandel, die Benutzung falscher Maße und Gewichte und den Fürkauf und enthält Luxusordnungen und Verordnungen zum Dirnenwesen, zur Nachtruhe, zum Feuerschutz, zu bürgerlichen Wachtdiensten, zur Zulassung von Zünften, zum Zuzug von Bauern, zur innerstädtischen Viehhaltung und zur Dienstpflicht von Mägden und Knechten.
(s. Schiffsballast)