Bürgereid

Aus Mittelalter-Lexikon
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Bürgereid. Erfüllte ein Zuzugswilliger die nötigen Voraussetzungen (s. Bürgerrecht), und stimmte die Stadtgemeinschaft für die Aufnahme in das ius burgensie, so musste der Eintretende die Übernahme der Bürgerpflichten eidlich zusichern. Nach einem Kölner Bürgeraufnahmebuch (von etwa 1355) hatte sich der Neubürger eidlich zu verpflichten, das geforderte Eintrittsgeld in die Stadtkasse zu zahlen, gegenüber Rat und Stadt treu zu sein und dem Ruf der Sturmglocke zu folgen. Jeder eingeborene Stadtbürger hatte mit Erreichen des 15. oder 16. Lebensjahres den Eid erstmalig zu leisten, im übrigen musste der Bürgereid in festgelegten Abständen oder jeweils nach der Wahl eines neuen Bürgermeisters nachgeschworen werden; hierzu war zunächst die Bürgergemeinde, später die gesamte Einwohnerschaft aufgerufen.
(s. Bursprake, coniuratio)