Ehafttaiding

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ehafttaiding (mhd.; aus ehaft = gesetzlich und taiding [tagedinc] = Gerichtstermin, Übereinkunft; auch Ehaftrecht). Bayerische Bezeichnung für ®Weistum. Im Osterreichischen als Bannteiding, im Schweizerischen als Öffnung benannt.