Eigentum

Aus Mittelalter-Lexikon
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Eigentum (mhd. eigenschaft, eigentuom = freies Besitzrecht; v. eigen = was man hat; als Gegensatz zu Allmende und Lehen). In der Rechtssprache des MA. löste der Begriff "Eigentum" den der ®"Gewere" ab, als im Sachenrecht streng zwischen ®"Besitz" (possessio) und "Eigentum" (proprietas, dominium) unterschieden wurde. Bis in die Neuzeit erhielt sich allerdings im Liegenschaftsrecht das geteilte Eigentum, wo Gutsherr und Hintersasse Rechte am gleichen Gut hatten: der Herr in Form des Obereigentums (dominium directum), der Hintersasse in Form des Nutzeigentums (dominium utile).
Nach Thomas von Aquin sind die irdischen Güter zunächst für alle Menschen bestimmt. Erst sekundär kann sich aus diesem Gemeineigentum Privateigentum bilden. Stets bleibt jedoch die Verpflichtung des Eigentums dem Gemeinwohl gegenüber bestehen.