Einung
Einung (mhd. einunc, einunge = Vereinigung, Bündnis; mlat. coniuratio, pactum). Das Wort kam in der ma. Rechtssprache in folgenden Bedeutungen vor:
1.) Verträge oder Bündnisse, die durch Schwur bekräftigt waren.
2.) Schwurgemeinschaften, etwa Korporationen des landsässigen Adels, Einungen der Stadtbürgerschaften, Gemeinschaften der Fernkaufleute oder bäuerliche Genossenschaften (Interessenverbände, ®Zünfte, Deichgenossenschaften s. Deichpflicht). Sie wurden quasi als "künstliche Verwandtschaft" empfunden - Eidgenossen waren einander zu Hilfe und Treue verpflichtet wie Brüder.)
3.) Eidlich bekräftigte Rechtssatzungen wie z.B. Landfrieden, Stadtrechte. Auch genossenschaftliche Verträge, wie z.B.die "Große Hammereinung" von Amberg- Sulzbach Oberpfalz; 1387 erwähnt), in welcher Erzförderung, Verhüttung, Verarbeitung und
Handel reguliert wurden. Vorrangiges Ziel dieser Einung war die Existenzsicherung der
bestehenden Hammerwerke. Hierfür wurden Verbote der Kapazitätsausweitung und
Zulassungsbeschränkungen verfügt.
4.) Bußzahlung, die bei einem Verstoß gegen eine beschworene Rechtssatzung nach Maßgabe
des Einungsgerichts fällig wurde. Mit der Einhebung der Buße waren städt. Beamte, die sog.
Einunger betraut.