Fürstengesetze

Aus Mittelalter-Lexikon
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Fürstengesetze. Reichsgesetze waren, wo nicht für die Übertragung, so doch für die Festlegung in praxi bereits bestehender Rechte des Fürstenstandes verantwortlich. In der "Confederatio cum principibus ecclesiasticis" (1220, Bez. nicht zeitgen.) wurde den geistl. Reichfürsten von Kaiser Friedrich II. die Ausübung wesentlicher Regalien (Zoll- und Münzregal, Burgen- und Städtebau, Geleitsrecht, Gerichtsbarkeit) übertragen. Für die weltl. Fürstentümer wurden im "Statutum in favorem principum" (1231/32, Bezeichnung nicht zeitgenössisch) die entsprechenden Rechtsübertragungen verfügt. In der Goldenen Bulle (erst seit dem 15. Jh. so bezeichnet) regelte Kaiser Karl IV. 1355/56 die Wahl des Königs durch die Kurfürsten ("Reichsgrundgesetz").