Geleit(srecht)
Geleit (Geleitsrecht; mhd. geleite = Führung, Begleitung; mlat. ius conductus). Reisende und Handelsleute waren auf den ma. Straßen Überfällen durch Raubgesindel und Behinderungen seitens der Straßenanrainer ausgesetzt, wogegen sie königlichen oder landesherrlichen Geleitschutz (Handelsgeleit) erwerben konnten. Gegen Geldzahlung wurde ein ®Geleitsbrief („Taschengeleit“) ausgestellt, stellte der Geleitsherr bewaffnete Begleitung (einzelne Geleitknechte oder ganze Geleitmannschaften). Das Geleitsrecht war ursprünglich Königsrecht (Regal), kam jedoch seit dem 12. Jh. zunehmend in die Zuständigkeit der weltl. und geistl. Landesfürsten, während sich das Geleitsrecht des Königs auf die reichsunmittelbaren Gebiete beschränkte. Die Städte übten innerhalb der Bannmeile das Geleitsrecht aus. Dem Sachsenspiegel zufolge sollte derjenige, der Geleitgeld (guidagium) nimmt, den Geleiteten auf seinem Gebiet Schutz verschaffen und für etwaigen Schaden aufkommen. Im SMA. entartete des Geleitsrecht mancherorts zum Geleitzwang, wodurch Reisende zur Benutzung bestimmter Straßen und zur Inanspruchnahme eines gebührenpflichtigen Geleitschutzes (sowie zur Erlegung diverser Zölle) gezwungen wurden.
Das Geleitgeld sollte nicht nur der polizeilichen Sicherheit (viatorum securitatem) dienen, sondern auch zu Bau und Unterhalt von Straßen und Brücken (viarum reparationem) verwendet werden; die meisten Landesherren betrachteten die Einkünfte aus dem Geleitsrecht jedoch als frei verfügbare Finanzquelle.
"Freies Geleit" – kostenloser Geleitschutz – war eine Vergünstigung, mittels der neugegründete Märkte Kaufleute anziehen wollten. "Sicheres Geleit" konnte einem Angeschuldigten für die Reise zum Gerichtsort und zurück zugesichert werden. „Ehrengeleit“ (Großes Geleit) stand Fürsten und anderen hohen Würdenträgern zu. „Prozessgeleit“ wurde für die Reise zum Gerichtsort erteilt. Ein „Malefikantengeleit“ brachte Straftäter oder Verurteilte zum Gefängnis bzw. zur Richtstätte.