Geleitsbrief
Geleitsbrief. Fremde Reisende galten im MA. als nahezu rechtlose personae miserabiles (s. Fremdling, Wildfangrecht). Um diesen Übelstand zu mildern, unterstellte der König (Kaiser) besonders reisende Kaufleute (Einzelpersonen oder Kollektive wie Konvoifahrer, Messebesucher oder alle Kaufleute einer bestimmten Stadt), aber auch Diplomaten und Pilger unter besonderen Schutz gegenüber Dritten. Diesem Schutz konnte durch eine gesiegelte Urkunde (praeceptum, carta de mundeburde, littera testimonialis) Nachdruck verliehen werden, die mitgeführt und etwa beim Passieren des Stadttores vorgewiesen wurde (daher die Bezeichnung passport, passaporte). Geleitsbriefe waren gebührenpflichtig und an die Bedingung geknüpft, dass im Geltungsbereich anfallende Zölle und Abgaben fristgerecht beglichen wurden. Ihre Geltungsdauer reichte von einigen Tagen bis zu mehreren Jahren. Das Geleitsregal (ius conductus) kam im weiteren Verlauf in die Zuständigkeit von Land- und Stadtbehörden, denen mehr an der Kontrolle des Personenverkehrs, am Schutz des Gemeinwesens vor Fremden und an den Einnahmen aus dem Geleitsgeld als am Schutz der Reisenden gelegen war. Königliche Schutzbriefe und städtische Geleitsbriefe gelten als Vorläufer des Passwesens.
Pilger ließen sich von ihrer Heimatpfarrei oder von der zuständigen Obrigkeit Empfehlungsschreiben ausstellen, die ihnen Schutz und geldwerte Vorteile auf ihrer Reise gewähren sollten. Häufig war daran die Bedingung geknüpft, die Ankunft am Zielort bestätigen zu lassen und diese Bestätigung bei der Rückkunft vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung des Erreichens eines Pilgerziels dienten auch mitgebrachte Pilgerzeichen, Devotionalien und Fremdwährungen.
(s. Geleit(srecht), Identifizierung, Pilgerzeichen)