Gemeines Recht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Gemeines Recht (i.S.v. allgemeines R.). Im 14./15. Jh. entstand aus dem ®Römischen Recht unter Einbeziehung germanischer und kanonischer Rechtsgrundsätze das Gemeine Recht, das neben den stärkeren Land- und Stadtrechten subsidiäre Geltung hatte. Das Gemeine Recht konnte sich in weiten Gebieten des Reichs etablieren, nicht jedoch in der Schweiz und in den Herzogtümern Schleswig und Holstein.