Römisches Recht
Römisches Recht. Das Recht der röm. Antike war in der Kodifizierung des oström. Kaisers Justinian auf das europäische MA. gekommen und durch die Glossatoren und Kommentatoren der Bologneser Rechtsschule zwischen der Mitte des 12. Jh. und dem beginnenden 14. Jh. in das ma. Rechtsleben eingeführt worden. Studenten aus Deutschland brachten im 14./15. Jh. das Röm. Recht in ihre Heimat, wo es zur Erneuerung der Landes- und Stadtrechte herangezogen wurde (®Rezeption). Schon früher war es von den Kaisern zur Untermauerung ihrer Ansprüche gegenüber dem Papsttum und zur Begründung der Idee vom Heiligen Römischen Reich als Nachfolger des röm. Kaiserreichs herangezogen worden. Rechtsstudenten – fast ausnahmslos junge Kleriker – wandten sich überwiegend dem ®kanonischen Recht zu und promovierten zum doctor decretalium bzw. doctor iuris; Absolventen des Studiums Römischen Rechts (doctores legum) und – ab dem 14. Jh. – beider Rechte (doctores iuris utriusque) waren bei weitem in der Minderzahl. Im SMA. waren Röm. Recht und Kirchenrecht so engmaschig verknüpft, dass keines ohne das andere ausgekommen wäre, galten beide als Ausfluss göttlicher Gerechtigkeit, als zwei Formen ein und derselben Rechtsidee.
(s. Corpus Iuris Civilis, Jurist, Recht)