Genossame

Aus Mittelalter-Lexikon
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Genossame (mhd. genozsame = Gesamtheit der Standesgenossen, Genossenschaft, Vereinigung; auch: gebursame, geburschaft). Zusammenschluss der Unfreien und Minderfreien einer Grundherrschaft oder eines einzelnen Fronhofs mit bestimmten Sonderrechten. Vollberechtigt waren dabei nur die Inhaber einer eigenen Hofstelle. Heirat und Erbgang waren ursprünglich auf die Genossame beschränkt, doch kam es auch zu Heiraten zwischen Brautleuten verschiedener Genossame, wobei Abgaben an den Grundherren der Frau fällig wurden (s. bedemund).