Grundhold

Aus Mittelalter-Lexikon
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Grundhold (mhd. gruntholde, auch Hintersasse [mhd. hindersaeze, hindersezze], weil er bei Gericht hinter seinem Herren saß) bezeichnete einen "an Grund und Boden gebundenen Hörigen", dem ein Grundherr Land als Nutzeigentum gegen ®Abgaben und ®Frondienste überlassen hatte. Er war nicht gerichtsfähig und hatte meist auch kein volles Recht in der Gemeinde, z.B. bei der Nutzung der ®Allmende.