Allmende

Aus Mittelalter-Lexikon
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Allmende (ahd alagimeinida = Allgemeingut; mhd. al[ge]meinde, almende; mundartl. gemain, hammerka, meenmark, meente; mlat. commarchia, commune, communitas exactio, compascuus ager, algemenda). Jenseits der als Äcker und Wiesen bewirtschafteten Dorffluren lagen Weide-, Wald- und Ödland sowie Gewässer und gelegentlich Rebland, die von den Dorfbewohnern gemeinsam genutzt wurden. Dort betrieb man für den Eigenbedarf Viehweide, Schweinemast, Bau- und Brennholzgewinnung, Wildobsternte und Beerenlese, Jagd und Fischerei; man sammelte Bodenstreu für die Stallungen und legte Steinbrüche, Sand- und Lehmgruben an. Für die Nutzungsrechte finden sich Bezeichnungen wie: usuagium, usuarium plenum, omnis ususfructus, usus publicialis, usuagium silvae, usuagium in boscho et plano. Das seit dem 10. Jh. geltende Allmenderecht wurde seit dem 13. Jh. durch den ®Wildbann eingeschränkt, der die Bauern, wo nicht ganz, so doch mindestens von der hohen Jagd ausschloss. Vom Wildbann wurde zumeist auch das Recht zur Fischerei in den Forstgewässern beschnitten. Auch anderweitig - etwa bei Rodungen oder Viehweiden - suchten Landesherren die Nutzungsrechte der Bauern an der Allmende einzuschränken und für die Nutzung von Wald, Weide und Gewässern Abgaben zu erheben. Untereinander achteten die Allmendegenossen darauf, dass keiner unberechtigt grub, pflügte oder zäunte.
Zur sog. "inneren Allmende" gehörten Straßen und Wege, Bäche, Flüsse, Teiche, Brunnen innerhalb des Dorfes, der Dorfzaun und der Dorfgraben. Vom Grundherrn gerodetes und an Gemeindemitglieder verpachtetes Allmendland nannte man biunte (s. Beunde). – Der Allmende wurde Land zugeschlagen, das von seinem Besitzer nicht bearbeitet worden und mit Gestrüpp überwuchert war.
Hauptsächliches Verbreitungsgebiet der Allmende waren Süd- und Südwestdeutschland, Österreich und die Schweiz.
(s. Almwirtschaft, Mark (Gemeine Mark, Allmende), Markgenossenschaft)