Grundruhr

Aus Mittelalter-Lexikon
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Grundruhr (mhd. gruntruore, gruntroringe = Grundberührung, Strandung; lat. ius naufragii. Teil des Strandrechtes [ius littorum]). Der Terminus bezeichnet einen Rechtsgrundsatz, demzufolge die Ladung eines Schiffes oder Floßes, das gestrandet oder auf einem Fluss auf Grund gelaufen war, als herrenlos und als dem jeweiligen Grundherrn verfallen anzusehen war. Die schiffbrüchige Besatzung wurde im FMA. – sofern es sich um Fremde handelte – in die Sklaverei verkauft.
Für die Ladung von Frachtwagen sowie für die Wagen selbst, die auf Brücken oder in Furten umgestürzt waren bzw. auf schlechten Straßen Achs- oder Radbruch erlitten hatten, sowie für Waren, die von der Ladefläche fielen, galt ein entsprechendes Aneignungsrecht bzw. Anspruch auf eine entsprechende Geldsumme. Von daher war das Interesse der Landesherrschaft an der Instandhaltung der Straßen eher gering. Durch Reichsgesetze (1220, 1316) sollte das Grundruhr-Recht abgeschafft werden, Beschlagnahmungen kamen jedoch weiterhin vor. Im SMA. wurde die Grundruhr als Straßenraub und Landfriedensbruch abgestempelt. Anstelle des Aneignungsrechts trat ein Bergelohn, in den sich Grundherr und Bergende teilten.
(s. Bernstein, Küste, Strandrecht)