Hexenbulle
Hexenbulle. In Deutschland gab es bis in die zweite Hälfte des 15. Jh. keine ständige päpstl. Inquisition. Erst ab 1474 versuchten Heinrich ®Institoris und Jacob Sprenger, diesem Mangel abzuhelfen (Heidelberger und Ravensburger Hexenprozesse, 1475 bzw. 1480). Als sie sich mit hinhaltendem Widerstand der weltl. und geistl. Obrigkeiten konfrontiert sahen, half Innozenz VIII. ihrer Autorität mittels der Bulle "Summis desiderantes affectibus" ("Hexenbulle", vom 5. Dezember 1484) auf. Diese sollte weit über das MA. hinaus als Leitfaden für die Hexenverfolgung wirksam bleiben. In den Kernsätzen besagt sie: 1.) Es gibt eine mit Hilfe des Teufels bewirkte Zauberei zum Zwecke mannigfaltiger und schreckerregender Schädigung des Menschen. 2.) Die Hexerei beruht auf einem Teufelspakt. 3.) Bedingung für den Pakt ist der Abfall vom christl. Glauben, die Lossagung von Gott. Aufgrund des Abfalls vom christl. Glauben wurde aus einem "crimen magiae" Häresie, unterlag die Hexenverfolgung der gleichen Zuständigkeit wie die Ketzerverfolgung, geriet sie in die Zuständigkeit der Dominikaner. Die Dominikanermönche H. Institoris und J. Sprenger werden in der Bulle ausdrücklich zur Inquisition in Deutschland autorisiert. (... dilecti filii Henricus Institoris ..... necnon Jacobus Sprenger, ..., haereticae pravitatis inquisitores per literas apostolicas deputati fuerint, ...)