Kanzleisprachen

Aus Mittelalter-Lexikon
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Kanzleisprachen (mhd. kanzelie; v. lat. cancellus = trennende Einzäunung, Schranke [zwischen Gericht und Umstand]). Bis in die erste Hälfte des 13. Jh. wurden Urkunden, Akten und Rechtsvorschriften fast ausschließlich in Latein abgefasst; Stil und Form der Dokumente unterlagen während dieser Zeit weitgehender Vereinheitlichung. Danach bediente man sich in zunehmendem Maße der Regionalsprachen, wobei sich die Tendenz zur Vereinheitlichung und Standardisierung fortsetzte und mundartliche Sprachmerkmale zunehmend unterdrückt wurden. Die an den kaiserlichen, fürstlichen und städtischen ®Kanzleien gepflegte Schriftsprache beeinflusste das Mhd. und führte im SMA. zur Entstehung des Fnhd. Von besonderem Einfluss war die Prager Kanzlei Kaiser Karls IV. (1346 –1378), die von dem hochgebildeten ®Johann von Neumarkt geleitet wurde; ihr Renommee war derart, dass sie weithin zum Vorbild genommen und nachgeahmt wurde. Als ihre Nachfolgerin kann die Meißner Kanzlei der Wettiner angesehen werden, unter deren Einfluss sich Ende des 15. Jh. das ober- und mitteldeutsche Nhd. verfestigte; auf die niederdeutschen Dialekte dagegen hatte die „sechsische Cantzelei“ keine Wirkung. (Luther sollte der meißnischen Sprache zum Status einer Nationalsprache verhelfen.)