Kirchenvogt

Aus Mittelalter-Lexikon
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Kirchenvogt. Karl d. Gr. hat 802 den Bischöfen und Äbten im Frankenreich die Bestellung von Vögten (advocati, agentes, defensores, causidici) vorgeschrieben. Diese sollten dem Stiftungsgut einer Kirche oder eines Klosters als Sachwalter vorstehen, die weltlichen Geschäfte erledigte, die Vertretung vor Gericht wahrnehmen und die hof- und landrechtliche Gerichtsbarkeit über die Hintersassen der Kirchengüter ausüben. Auch bedeutende Bistümer und Klöster, die wesentlichen Einfluss auf das politische Geschehen hatten, waren nicht in den Stand gesetzt, ihre weltlichen Geschäfte selbständig zu führen. Als Vögte kamen nur waffenfähige Laien in Betracht, da nur sie voll rechtsfähig waren (im Gegensatz zu Klerikern, die keine Waffen tragen durften). Erst um die Mitte des 9. Jh. begann im Ostfrankenreich eine Entwicklung, in deren Verlauf die karolingische Beamtenvogtei durch die ma. Herren- oder Edelvogtei abgelöst und seit der Mitte des 11. Jh. zu einem erblichen Lehen gemacht wurde. Die Vogtei brachte materielle Vorteile in Form von Gerichtsbußen, Steuern oder Belehnung mit Kirchengut mit sich. Klostergründer und Stifter von Kirchengut suchten, wo sie die Vogtei nicht selbst innehatten, durch die Kirchenvögte herrschaftlichen Einfluss auf die Kirchengüter auszuüben. Unter dem Vogteiwesen hatten besonders die Klöster zu leiden. Sie suchten sich durch direkte Unterstellung unter den Schutz des Papstes der Gewalt der Kirchenvögte zu entziehen und deren Macht auf die Gerichtsrechte zu beschränken. Jüngere Orden wie etwa der der Zisterzienser waren von Anfang an vogtfrei gegründet und unterstanden der Schutzherrschaft des Königs oder des Landesherren.
(s. Kastvogt, Vogt)