Laieninvestitur

Aus Mittelalter-Lexikon
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Laieninvestitur (lat. investire = einkleiden). Nach dem Eigenkirchenrecht stand dem Kirchenherrn (dem König bei Bischofskirchen, dem jeweiligen Grundherrn bei Eigenkirchen und -klöstern), das Recht zu, in Bischofs-, Abts- oder Pfarrpfründe Geistliche eigener Wahl zu setzen. Gegen diese Verfügungsgewalt über Kirchenämter – mit oder ohne Geldnahme – opponierte die Kurie, besonders unter Nikolaus II. (1058 - 61), Alexander II. (1061 - 73) und Gregor VII. (1073 - 85); unter Gregor eskalierte die Auseinandersetzung um die Laieninvestitur in Deutschland zum ®Investiturstreit.