Laienpfründe

Aus Mittelalter-Lexikon
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Laienpfründe (praebenda laica). Der Begriff steht für verschiedene rechtliche Einrichtungen, die während des MA. (und der frühen Neuzeit) von großer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung waren. Man unterscheidet:
1.) Klosterverpfründung: Laien (Männer, Frauen, Eheleute, Familien mit Kindern) übergaben ihr Vermögen und sich selbst einem Kloster, um dort – im externen Breich – als Gegenleistung ihren Lebensunterhalt (victus et vestitus) gewährt zu bekommen. Sie mussten keine geistlichen Gelübde ablegen, unterwarfen sich aber der klösterlichen Hausordnung und der munt des Abtes. Später wurde es üblich, dass der Pfründner dem Kloster nur mehr einzelne Vermögenswerte oder einen Geldbetrag übertrug; dem stand eine Beschränkung der Versorgung auf bestimmte Leistungen gegenüber.
2.) Spitalverpfündung: Wie bei der Klosterverpfründung vermachten Laien ihr gesamtes Vermögen, einzelne Vermögenswerte oder einen Geldbetrag einem Spital gegen Gewährung von Wohnung, Verköstigung und Pflege. Die Spitalspfründner verpflichtete sich auf die Einhaltung der Spitalordnung.
3.) Laienherrenpfründe: ein Herrscher verlieh durch die Ausstellung eines ®Panisbriefes einem verdienten und bedürftigen Laien das Anrecht auf Versorgung (Wohnung, Kleidung, Alimentierung) durch ein Kloster oder Stift.
4.) Vom Kaiser und König, später auch von geistl. und weltl. Landesherren an Laien zugewiesene Stifts- oder Kapitelpfründe. Diese Laienpfründe ermöglichte den dt. Universitäten die Besoldung von Professoren. (In Köln z.B. wurde seit 1394/95 an jeder der elf Stiftskirchen ein Kanonikat für Vorlesungen an der Universität reserviert.)