Leumund

Aus Mittelalter-Lexikon
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Leumund (mhd. loimunt, liumunt, liumde, liumt, ursprünglich = "das über jemanden Gehörte", "Gerücht", später "Nachrede", "Ruf"; lat. infamia, mala fama publica = übler Leumund). Der Leumund spielte im sma. Prozessrecht eine Rolle: übel beleumundeten Leuten war die Möglichkeit eines Reinigungseides oder der Beistand von Eideshelfern versagt, sie konnten durch einen vom Kläger selbsiebt geschworenen Eid überführt werden. Strafwürdig war demnach schon die Tatsache eines schlechten, den sozialen Unwert des Beschuldigten beweisenden Rufs. Leumundsprozesse richteten sich meist gegen Wiederholungstäter und ®landschädliche Leute. Ein erwiesenermaßen zu Unrecht Bescholtener konnte seinen Ruf durch ein obrigkeitliches Leumundszeugnis reinigen. Leumundsverfahren haftet ähnlich wie den ®Inzichtverfahren wegen der Möglichkeit ungerechtfertigter Bezichtigung ein Ruch von Willkür an. Dies würdigt ein Bamberger Stadtrecht aus dem 14. Jh.: „Umb alle leymundt und inziht soll man in freuntlich recht erkennen“.