Mainzer Reichslandfriede

Aus Mittelalter-Lexikon
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Mainzer Reichslandfriede. Im August 1235 hielt Kaiser Friedrich II. mit großem Prunk einen Reichstag in Mainz. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Gesetzeswerk verabschiedet, das vor der endgültigen Inkraftsetzung als eines der ersten auch in deutscher Sprache veröffentlicht wurde. Es besteht aus einem strafrechtlichen Teil, aus landesrechtlichen Bestimmungen und aus Verfügungen zur Einrichtung eines ®Reichshofgerichts nach sizilian. Vorbild.
Aus aktuellem Anlass (Auflehnung von Friedrichs Sohn Heinrich VII. als dt. König gegen die kaiserl Politik) wird im strafrechtl. Teil über die gerichtl. Verfolgung eines aufrührerischen Sohnes und seiner Anhänger verfügt. Über Verbrechen, die schon in vorangegangenen Landfrieden unter Strafe gestellt wurden, wie Mord, Raub, Brand etc., sagt der M.R. nichts. Dafür finden sich Artikel über Bruch des Landfriedens, Notwehr und Fehdeansage. Weitere Landfriedensbestimmungen betreffen: geistliche Gerichtsbarkeit, Kirchenvögte, Burgenbau, Zölle, Märkte, Straßen, Geleitrecht, Pfahlbürger und Muntmannen. Den Schluss bildet die Einsetzung eines Reichshofrichters, der in Abwesenheit des Kaisers Recht sprechen soll. Die Institution sollte ihrem sizilian. Vorbild entsprechen; wegen der starken Stellung der Fürsten im dt. Reich erlangte sie jedoch keine größere Bedeutung.
Die ältesten erhaltenen Fassungen des M.R. stammen aus Passau und Meißen, wobei die Meißener Handschrift das Reichsrecht mit der Rechtssammlung des Eike von Repgow (s. Sachsenspiegel) verbindet.
1281 erfolgte die Erneuerung des M.R. durch König Rudolf I. von Habsburg.