Meiergericht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Meiergericht (mhd. meierdinc, vrongerihte; mlat. curia dominicalis, judicium curiale). Das Gericht eines Fronhofs oder einer Grundherrschaft. Es tagte unter dem Vorsitz des ®Meiers als Vertreter des Grundherrn, seit dem SMA. in größeren Grundherrschaften auch unter dem eines besonderen Hofrichters. Als Urteiler fungierten entweder der Umstand der Hofgenossen oder Schöffen, die aus diesem Kreis erwählt und vom Grundherrn bestätigt worden waren. Verhandelt wurden Sachen wie Streitigkeiten zwischen Grundherrn und Hofleuten über Grundleihe, Abgaben und Leistungen, ferner Bußen für Säumnis, Familien-, Erbschafts- und Pfandstreitigkeiten. Geurteilt wurde nach dem ®Hofrecht, wie es in vielen Meierdings-Weistümern niedergelegt war. Die Zuständigkeitsgrenze zwischen privatem Meiergericht und öffentlichem Dorfgericht, das nach Landrecht urteilte, war nicht immer klar festgelegt, da Grundherren vielfach die niedere Strafgerichtsbarkeit für ihr Meiergericht erlangten.