Meintat
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Meintat (mhd., von ahd., mhd. mein = falsch; lat. facinus, scelus, flagitium). Rechtshistorisch nicht eindeutiger Begriff für „schweres, niederträchtiges, heimlich begangenes, unbüßbares ("ehrloses") Verbrechen. Dazu wurden gerechnet: schwerer und nächtlicher Diebstahl, Mord, Vergewaltigung, nächtliche Brandstiftung, Verrat, Grabplünderung, Schadenszauber, Sodomie. Wurde nach der Lex Salica mit Geldbuße, im FMA. mit ®Acht, später nach dem ®Landrecht mit der ®Todesstrafe geahndet.
(s. unehrliche Strafsachen)