Landrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Landrecht (mhd. lantreht, landes reht; mlat. mos provinciae, ius terrae, regionis consuetudo). Der Begriff steht für das übergreifende Gemeinrecht eines Herrschaftsbereiches – zum Unterschied von Sonderrechten wie etwa den Hof-, Lehens- oder Dienstrechten – und ist seit dem 13. Jh. belegt. Es wurde von den Reichsfürsten unter Beteiligung des Adels gesetzt, gründete in den fma. ®Volksrechten, in karlischen Erlassen, in ®Gottesfrieden und ®Reichslandfrieden und wurde im SMA. schriftlich niedergelegt (s. Rechtsliteratur). Es galt für alle freien Leute – von den Fürsten und dem Adel bis zu den zinspflichtigen freien Bauern. Eine Sonderform des Landrechts stellten die ®Stadtrechte (statuta civitatis) dar, welche auf die speziellen städtischen Gegebenheiten hinsichtlich Gesellschaft, Stadtherrschaft und Wirtschaft zugeschnitten waren. Das Landrecht befasste sich mit der Ordnung des Gerichtsverfahrens, mit strafrechtlichen und privatrechtlichen Fragen und enthielt beispielsgebende Urteile zu Einzelfällen. Dem richtungsweisenden Oberbayer. Landrecht von 1346 zufolge stand es allein dem Richter zu, aus dem Rechtsbuch das Urteil zu finden. Dadurch wurden die Schöffen als Urteilsfinder entbehrlich bis auf jene Rechtsfälle, die sich nicht anhand der Literatur entscheiden ließen.
Nach dem Landrecht richteten: das Gericht des Grafen (über Eigen- und Erbsachen, über Wergeld und Buße), das Gogericht (dem die Verfolgung handhafter Täter oblag) und das geistl. Gericht des Bischofs bzw. seines Archidiakons.
Rechtsbücher des Landrechts entstanden seit dem 13. Jh. in allen Reichsgebieten, z.B. Preußen (Kulmer Handfeste, 1233), Österreich (1237), Flandern (1240), Westfriesland (1299), Livland (14. Jh.), Oberbayern (1335, vermehrt 1346), Schlesien (1356) und Dithmarschen (1447).